Autohaftpflichtschäden "Ineas" / "LadyCarOnline"
Die niederländische International Insurance Corporation (IIC), betreibt im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit Versicherungsgeschäft auch in Deutschland. Das Landgericht Amsterdam hat am 24. Juni diesen Jahres die IIC, die auch unter dem Namen "Ineas" / "LadyCarOnline" handelt, unter Verwaltung gestellt. Nach Information der Verwalter sah das Gericht die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen nicht mehr als erfüllt und die Liquidität als nicht ausreichend an.
Deshalb tritt der Verein "Verkehrsopferhilfe e.V." (VOH) bei der Abwicklung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden, die von Versicherungsnehmern der "Ineas" / "LadyCarOnline" in Deutschland verursacht wurden, ein. Nicht ersetzt werden Kaskoschäden.
Anspruchsteller sowie Ineas-Kunden wenden sich zur Bearbeitung der Kraftfahrzeughaftpflichtschäden, für die an und für sich "Ineas" / "LadyCarOnline" eintrittspflichtig ist, unter dem Stichwort: "Ineas / VOH" an folgende Gesellschaft:
ISB-DEKRA Claims Service
Boxgraben 38
52064 Aachen
Fax: 0241 - 5157 830
E-Mail: irmgard.jaeschke[at]birs-isb.com
Diese Firma wird für die VOH tätig.
Soweit Ansprüche bereits angemeldet wurden, erübrigt sich eine erneute Anmeldung. Bitte geben Sie bei der weiteren Korrespondenz in diesen Fällen unbedingt das alte Aktenzeichen bzw. die alte Schadennummer mit an.
Falls die Ansprüche noch nicht angemeldet wurden, sind neben der Schadenschilderung folgende Angaben zum Versicherungsvertrag von Bedeutung:
- Versicherungsnehmer / Halter
- Versicherungsscheinnummer,
- Marke und Typ sowie amtliches Kennzeichen des Schädigerfahrzeugs.
Die VOH leistet Ersatz für Personen- und Sachschäden (nicht für "reine" Vermögensschäden) im Rahmen der geltenden Mindestdeckungssummen (derzeit bis zu 7,5 Mio. Euro bei Personenschäden je Schadenfall und 1.000.000 Euro bei Sachschäden). Nicht ersetzt werden Kaskoschäden.
Die VOH ist ferner nur nachrangig (subsidiär) eintrittspflichtig. D.h., die Leistungspflicht entfällt, soweit das Verkehrsopfer in der Lage ist, Ersatz seines Schadens von seinem eigenen Kaskoversicherer oder einem sonstigen Schadenversicherer zu erlangen oder der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen oder wegen einer Amtspflichtverletzung ausgeglichen wurde. Weitere Einzelheiten ergeben sich unmittelbar aus §§ 12 ff Pflichtversicherungsgesetz.
Bitte beachten Sie, dass die VOH für Vertragsangelegenheiten (Kündigungen u. ä.) nicht zuständig ist.
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Die wichtigsten Fragen und Antworten zu INEAS / LadyCarOnline (PDF, 30 KB)
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