Garantiefonds (Entschädigungsfonds)

Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wurde im Jahre 1963 von allen Autohaftpflichtversicherern, die dem früheren HUK-Verband angehörten, gegründet: Mit Wirkung vom 1.1.1966 wurde ihm die Stellung des gesetzlichen Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und seit dem 1.1.2003 die Stellung der Entschädigungsstelle jeweils mit seiner Zustimmung zugewiesen.

Der Garantiefonds ist eingerichtet worden, um letzte Lücken im Pflichtversicherungsgesetz zu schließen und um die Verkehrsopfer vor Härten zu bewahren, gegen die sie sich am wenigsten schützen können. Er reguliert nach den §§ 12 ff Pflichtversicherungsgesetz u.a. Schäden, die durch den Gebrauch eines nicht zu ermittelnden bzw. pflichtwidrig nicht versicherten Kraftfahrzeuges entstanden sind oder mit einem Kraftfahrzeug vorsätzlich und rechtwidrig herbeigefügt werden. Ferner ist er zuständig im Falle einer Insolvenz eines in Deutschland tätigen Autohaftpflichtversicherers. Die gesamten Schadenaufwendungen werden allein von den Autohaftpflichtversicherern getragen: Die öffentliche Hand beteiligt sich nicht. Jeder kann sich an den Verein wenden; man muss kein Mitglied sein. Aus der Zweckbestimmung des Garantiefonds folgt, dass er nicht unterschiedslos alle Schäden ersetzen kann.

In den sogenannten „Fahrerfluchtfällen“ werden, um eine übermäßige oder gar missbräuchliche Inanspruchnahme des Fonds zu vermeiden, Sachschäden an Kraftfahrzeugen nur erstattet, wenn gleichzeitig ein beträchtlicher Personenschaden entstanden ist.
Der Gesetzesgeber ist in diesem Zusammenhang mit Recht davon ausgegangen, dass jeder Kraftfahrzeughalter, für den der Verlust oder die schwere Beschädigung seines Kraftfahrzeuges zu einer Existenz vernichtenden Härte führen würde, sich durch den Abschluss einer Vollkaskoversicherung schützen kann. Diese ist  bei Vereinbarung einer angemessenen Selbstbeteiligung zu zumutbaren Beitragssätzen für jeden erhältlich.

Wenn die Sachschäden erstattet werden können, wird ein Selbstkostenbeitrag in Höhe von 500 Euro abgezogen. Ein Schmerzensgeld wird in dieser Fallgruppe gezahlt, wenn es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist. Eine solche liegt nach ständiger Rechtsprechung immer dann vor, wenn die Verletzungen des Geschädigten deutlich und drastisch über das hinausgehen, was bei den täglichen Unfällen im Straßenverkehr an Verletzungen auftritt. Das heißt, der eingetretene Schaden muss dadurch aus der Masse der Personenschäden herausragen, dass er für den Betroffenen eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen Funktionen darstellt.

In den anderen beiden Fallgruppen „nicht versichertes Fahrzeug“ und „Vorsatz“ gelten die Einschränkungen nicht.

Der Verein reguliert die erhobenen Ansprüche nicht selbst. Vielmehr schaltet er ein Mitgliedsunternehmen ein, das die Autohaftpflichtversicherung als Erstversicherer beitreibt. Lässt sich mit dem Geschädigten eine Einigung über Grund und/oder Höhe nicht erreichen oder liegen die berechtigten Ansprüche über einem bestimmten Limit, so entscheidet eine beim Verein gebildete Regulierungskommission.

Dieser Service ist für den Geschädigten kostenlos. Anträge können formlos gestellt werden. Es genügt eine kurze Sachverhaltsdarstellung und die Angabe, welche Schäden geltend gemacht werden.