Insolvenzen

Der Verein Verkehrsopferhilfe e.V. wurde im Jahre 1963 von allen Autohaftpflichtversicherern, die dem früheren HUK-Verband angehörten, gegründet: Mit Wirkung vom 1.1.1966 wurde ihm die Stellung des gesetzlichen Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen und seit dem 1.1.2003 die Stellung der Entschädigungsstelle jeweils mit seiner Zustimmung zugewiesen. Mit Wirkung vom 10.07.2024 übt der Verein auch die Tätigkeit des nationalen Insolvenzfonds aus.

Aufgaben und Zuständigkeiten des Insolvenzfonds sind in den §§ 17 ff PflVG niedergelegt. Anspruchsteller können sich an den Insolvenzfonds wenden, sofern sie im In- oder dem Grüne Karte-System angehörenden Ausland durch den Gebrauch eines im EWR zugelassenen Kraftfahrzeugs geschädigt wurden, gegen dessen Versicherung ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Ausschlaggebender Zeitpunkt ist nicht der Unfall, sondern die Verhängung der entsprechenden Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde.
Der Insolvenzfonds wird ausschließlich auf Antrag des Geschädigten tätig. Es gibt keinen Automatismus. Der Insolvenzfonds ist subsidiär eintrittspflichtig, § 18 Abs. 1 PflVG. Sein Leistungsumfang variiert im Rahmen des § 18 Abs. 3 PflVG zugunsten des Geschädigten.

Die Finanzierung des Insolvenzfonds erfolgt durch alle KH-Versicherer, die ihre Erstzulassung in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Anträge auf Schadenersatz können beim Verkehrsopferhilfe e.V. angemeldet werden. Sobald der Insolvenzfonds Kenntnis von einer Insolvenz eines In- oder ausländischen Versicherers erlangen wird, können Ansprüche darüber hinaus auch über ein dann gezielt auf der Homepage veröffentlichtes Schadenmeldeformular angemeldet werden.