Regelungen / Abkommen für die Entschädigungsstelle

Folgende Regelungen/Abkommen sind für die Entschädigungsstelle von besonderer Relevanz:

§ 12a PflVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter Anspruch auf Tätigwerden der Entschädigungsstelle hat.

§ 13a PflVG regelt die Übertragung der Aufgaben der Entschädigungsstelle auf den Verein VOH e.V.

4. KH EG RL ist  der von  der EU Kommission vorgegebene Rahmen für die Einführung von Entschädigungsstellen in den Mitgliedsstaaten.

Das Abkommen zwischen Entschädigungsstellen und Garantiefonds regelt für die Schadenbearbeitung die Zusammenarbeit der europäischen Entschädigungsstellen und Garantie (Entschädigungs-) fonds in Europa.

Das Explanatory Memorandum ergänzt das Abkommen zwischen den Entschädigungsstellen und Garantiefonds.

Das Abkommen von Rotterdam ergänzt das Abkommen zwischen den Entschädigungsstellen und Garantiefonds.

Die Satzung des Vereins enthält Ausführungen zur Zweckbestimmung und Organisation des Vereins.

Die Übersicht über die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zeigt, aus welchen Staaten die an dem Unfall beteiligten Fahrzeuge stammen müssen, damit die Entschädigungsstelle zuständig ist.