Regelungen / Abkommen für den Garantiefonds

Folgende Regelungen/Abkommen sind für den Garantiefonds von besonderer Relevanz:

§ 12 PflVG regelt für Unfälle ab dem 18.12.2007 die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter Anspruch auf Tätigwerden des Garantiefonds hat.

§ 12 PlfVG (alte Fassung) regelt für Unfälle bis zum 17.12.2007 die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter Anspruch auf Tätigwerden des Garantiefonds hat.

§ 13 PflVG regelt die Übertragung der Aufgaben des Garantiefonds auf den Verein VOH e.V..

§ 25 FZV behandelt die Nachhaftungsfrist des Versicherers.

§ 1 PflVG
 schreibt die Versicherungspflicht für deutsche Fahrzeuge vor.

§ 2 PflVG nennt Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

§ 103 VVG regelt die Unzuständigkeit der Versicherung bei Vorsatztaten.

5. KH EG RL
 ist der von der EU Kommission vorgegebener Rahmen für die Änderungen des Pflichtversicherungsgesetztes ab 18.12.2007.

Die Satzung des Vereins enthält Ausführungen zur Zweckbestimmung und Organisation des Vereins.

Die Verordnung über den Entschädigungsfonds regelt Einzelheiten zu Fragen der Rechtsaufsicht sowie formelle Voraussetzungen für Klagen gegen den Entschädigungsfonds (Garantiefonds).