Regelungen / Abkommen für den Garantiefonds

Folgende Regelungen/Abkommen sind für den Garantiefonds von besonderer Relevanz:

§ 12 PflVG regelt für Unfälle ab dem 18.12.2007 die Voraussetzungen, unter denen ein Geschädigter Anspruch auf Tätigwerden des Garantiefonds hat.

§ 51 FZV behandelt die Nachhaftungsfrist des Versicherers.

§ 1 PflVG
 schreibt die Versicherungspflicht für deutsche Fahrzeuge vor.

§§ 2, 2a PflVG nennen Ausnahmen von der Versicherungspflicht.

§ 103 VVG regelt die Unzuständigkeit der Versicherung bei Vorsatztaten.

Die Satzung des Vereins enthält Ausführungen zur Zweckbestimmung und Organisation des Vereins.

Die Verordnung über den Entschädigungsfonds regelt Einzelheiten zu Fragen der Rechtsaufsicht sowie formelle Voraussetzungen für Klagen gegen den Entschädigungsfonds (Garantiefonds).